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Mit (rechtskräftigem) Urteil vom 05.07.2012 hat das Amtsgericht Dieburg eine Züchterin von Rottweilern freigesprochen, die in bußgeldbewehrter Weise gegen § 15 Abs. 1 der HundeVO Hessens verstoßen haben soll, indem sie die Welpen eines Wurfs nicht bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigte (AG Dieburg, Az.: 43 OWi 8000 Js 13362/12).

 

§ 15 Abs. 1 HundeVO lautet wie folgt:  

„Erhält die Halterin oder der Halter Kenntnis davon, dass es sich bei ihrem oder seinem Hund um einen gefährlichen Hund handeln könnte, hat sie oder er der zuständigen Behörde dies unverzüglich anzuzeigen.“

 

Diese Voraussetzungen hielt das Gericht nicht für gegeben. Zum einen wecke der Wortlaut der Vorschrift erhebliche Zweifel, ob diese auf einen Wurf Welpen überhaupt anzuwenden sei. Denn die Vorschrift gehe davon aus, dass ein Halter einen Hund bereits besitze und erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahre, dass es sich bei diesem um einen gefährlichen Hund handeln könnte. Zum anderen handele es sich bei Rottweilerwelpen im Alter von höchstens neun Wochen nicht um gefährliche Hunde, weil kein Zweifel daran bestehen könne, dass von Welpen in diesem Alter keine Gefahr für wen auch immer ausgehen könne.

 

Ab welchem Alter von Welpen möglicherweise eine Anzeigepflicht oder auch eine solche zur Beantragung einer vorläufigen Erlaubnis bestehen könnte hat das Gericht nicht entschieden. Die hessische HundeVO regelt dies nicht.



L.-J. Weidemann

2. Vorsitzender